09180 4090225 info@fenz-solar.de
Lieferbedingungen:

1. Die nachfolgenden Lieferbedingungen gelten für die Lieferung und Montage von Hardware und Wärmepumpen durch die FENZ GmbH an den Kunden (auch hinsichtlich Montage und sonstige Vertragsleistungen nachfolgend als
„Liefervertrag“ bezeichnet). Dazu gehören insbesondere Photovoltaikmodule, aber je nach Bestellung auch sonstige Komponenten wie z.B. Stromspeicher und Wallboxen (nachfolgend zur Vereinfachung „PV-Anlage“ genannt, sofern nicht ausdrücklich andere Komponenten gemeint sind und entsprechend bezeichnet werden).

2. Änderungen von und Nebenabreden zu den nachfolgenden Lieferbedingungen sind, sofern in diesen Lieferbedingungen nichts anderes geregelt, nur wirksam, wenn die FENZ GmbH in Textform ihr Einverständnis erklärt. Der Einbeziehung anderer AGB wird hiermit widersprochen. Im Fall eines Widerspruchs oder sonstiger Abweichungen zwischen den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen und den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Angebot geht das Angebot vor.

3. Der Liefervertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Kunden per E-Mail oder Unterschrift des Kunden unter dem Angebot zustande.

4. Mit der Annahme des Angebots bestätigt der Kunde, dass die FENZ GmbH alle zugehörigen Unterlagen (z.B. vom Fachberater eingereichte Unterlagen, Fotos) an die beauftragten Subunternehmer sowie sonstige beteiligte Dritte weiterleiten darf.

5. Eine stabile Internetverbindung ist durch den Kunden bereitzustellen.

6. Die FENZ GmbH oder ein beauftragter Nachunternehmer ist berechtigt, nach der Auftragsbestätigung einen Vor-Ort-Termin mit dem Kunden durchzuführen, um die Lieferung, Installation und Logistik zu planen. Der Kunde wird insoweit für Absprachen und Rückfragen in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen. Sollte sich in diesem Termin herausstellen, dass aus technischen Umständen eine Anpassung der Bestellung erforderlich wird, wird die FENZ GmbH dies dem Kunden unverzüglich mitteilen und geänderte Vertragsunterlagen in Textform zukommen lassen. Sollte zwischen dem Kunden und der FENZ GmbH keine Einigung über die geänderten Umstände zustande kommen, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.

7. Sollte es bezüglich einzelner Komponenten Lieferschwierigkeiten Dritter geben, wird die FENZ GmbH dies dem Kunden unverzüglich mitteilen, verbunden mit einem Vorschlag für einen neuen Liefertermin oder für ein

FENZ GmbH

Dietmar Hoffmann Geschäftsführung

Faber-Castell-Straße 14 / 90602
Pyrbaum Tel. 0171 / 9 58 98 86 hoffmann@fenz-projektpartner.de

AG Nürnberg HRB 35337 Steuer Nr. 201/126/30296

alternatives Produkt (z.B. anderer Wechselrichterhersteller). Sollte zwischen dem Kunden und der FENZ GmbH keine Einigung über die geänderten Umstände zustande kommen, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.

8. Anpassungen der Bestellung betreffend die exakte Größe und Leistung der PV-Anlage aufgrund eines aktuellen Aufmaßes oder sonstiger aktualisierte Informationen über den Errichtungsort, die nicht zu einer Veränderung der genannten Werte von mehr als 10 % führen, können von der FENZ GmbH einseitig vorgenommen werden.

9. Die Lieferung der PV-Anlage und ihrer Bestandteile erfolgt frei Bordsteinkante an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die Mitteilung eines Liefertermins erfolgt spätestens 1-2 Tage vor dem Liefertermin mindestens in Textform. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die PV-Anlage und ihre Bestandteile zum Liefertermin ordnungsgemäß an der Lieferadresse abgeliefert werden können. Sollte der Kunde an einem ordnungsgemäß mitgeteilten verbindlichen Liefertermin nicht erreichbar oder die Anlieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich sein, so kann die FENZ GmbH dem Kunden die entstandenen Kosten unter Nachweis der Berechnungsgrundlage in Rechnung stellen.

10. Der Gerüst- und Liefertermin ist in der Regel einen Werktag vor dem Bautermin. Die Rüstungen werden erst nach Abnahme der Photovoltaikanlage durch die FENZ GmbH freigemeldet. Die FENZ GmbH übernimmt keine Haftung für Einschränkungen der Hof- oder Grundstücksnutzung durch die Standzeit der Rüstung.

11. Etwaige Erdarbeiten, die für eine Kabelverlegung notwendig sind, sind bauseits zum Liefertermin durchzuführen.

12. Sind die Dachziegel geklammert, gemörtelt oder genagelt, erhöht sich die Rechnungssumme aufgrund des erhöhten Aufwandes um 500,00 Euro netto pauschal. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausreichend Ersatzziegel zum Montagetermin bereitzustellen.

13. Die FENZ GmbH errichtet und installiert die PV-Anlage beim Kunden (selbst oder durch Nachunternehmen). Wird ein separater Installationstermin notwendig, so werden die FENZ GmbH und der Kunde sich hierzu abstimmen.

14. Die Errichtung erfolgt schlüsselfertig. Die FENZ GmbH nimmt die PV-Anlage in Betrieb und schließt sie ans Netz an. Soweit Erklärungen vom Kunden abzugeben sind, etwa gegenüber dem Netzbetreiber oder Meldungen im Marktstammdatenregister, gibt der Kunde diese in der erforderlichen Form

selbst ab. Auf Wunsch des Kunden kann dieser die FENZ GmbH entsprechend bevollmächtigen. In diesem Fall wird die FENZ GmbH dem Kunden auf Anforderung einen Vollmachtsvordruck übersenden, der vom Kunden zu unterzeichnen und an die FENZ GmbH zu senden ist.

15. Die FENZ GmbH übernimmt keine Bearbeitung von Förderanträgen.

16. Der Kunde gestattet der FENZ GmbH und von ihr beauftragten Personen alle für die Errichtung erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück und in oder an seinem Gebäude vorzunehmen, insbesondere die Anbringung und Installation der PV-Anlage unter Einschluss aller zweckdienlichen Maßnahmen, die Errichtung von Messeinrichtungen, die Verlegung von Anschlussleitungen und die Installation sonstiger Komponenten.

17. Der Kunde gewährt der FENZ GmbH und von ihr beauftragten Personen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Lieferung und Errichtung der PV- Anlage erforderlich ist, ungehinderten und unbeschränkten Zugang zu all seinen Räumen, Gebäudeteilen, Dachflächen, technischen Anlagen und Leitungen.

18. Die FENZ GmbH wird dem Kunden nach Abschluss der Montage, Inbetriebsetzung und Fertigstellung aller Arbeiten das Inbetriebnahmeprotokoll und alle weiteren erforderlichen Unterlagen übergeben. Die FENZ GmbH wird dem Kunden oder vom Kunden benannten Personen ferner eine Einführung in die wesentlichen Funktionsweisen der PV- Anlage gewähren.

19. Die FENZ GmbH prüft den Zustand des Gebäudes vor Beginn der Bauarbeiten auf offensichtliche Mängel. Stellt die FENZ GmbH solche Mängel fest oder hat die FENZ GmbH aus sonstigen Gründen Zweifel an der Geeignetheit des Gebäudes für die Errichtung der PV-Anlage, so wird FENZ GmbH den Kunden unverzüglich hierüber informieren.

20. Die FENZ GmbH ist im Fall von Mängeln oder begründeten Zweifeln berechtigt, die Installation der PV-Anlage abzubrechen. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten, die der FENZ GmbH für einen weiteren Installationstermin nach Beseitigung der Mängel entstehen. Die FENZ GmbH wird die Kosten gegenüber dem Kunden in transparenter und nachvollziehbarer Weise darlegen. Werden die Mängel vom Kunden nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so ist die FENZ GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

21. Die FENZ GmbH darf sich für sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden von ihr beauftragter Dritter bedienen.

22. Für Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers, insbesondere zur Einspeiseleistung, ist die FENZ GmbH nicht verantwortlich. Sollten Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers oder besondere Anschlussbedingungen nach Beginn der Montage der PV-Anlage dazu führen, dass Änderungen an der PV-Anlage oder ihrer technischen Ausstattung vorgenommen werden muss, gelten Ziffer 5 und 6 entsprechend. Eine Erneuerung des Netzeinspeisepunktes (Hausanschlusskasten) liegt im Ermessen des Netzbetreibers. Die FENZ GmbH hat darauf keinen Einfluss und ist somit nicht haftbar.

23. Der Kunde sichert zu, dass das Gebäude und / oder die Dachfläche, an oder auf dem die PV-Anlage angebracht wird, hierfür geeignet sind. Es obliegt allein dem Kunden, die Gebäude- und Dachfläche, an oder auf der die PV- Anlage angebracht wird, in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu setzen, soweit dies für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage erforderlich ist. Bestehen aus Sicht der FENZ GmbH begründete Zweifel an den statischen Voraussetzungen, kann die FENZ GmbH die Vorlage des Nachweises der Standsicherheit/ Statik des Daches vom Kunden verlangen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises nicht, ist die FENZ GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zeigen sich nach Installation der Solaranlage Mängel am Dach, etwa Undichtigkeit, so trägt der Kunde die Reparaturkosten sowie die Kosten für Ab- und Aufbau der Solaranlage, es sei denn, die FENZ GmbH hat den Schaden zu vertreten.

24. Die FENZ GmbH haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach und Gebäude, die durch eine fehlende Eignung von Dach oder Gebäude für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage entstehen. Dies gilt nicht, wenn das Gewicht der PV-Anlage, die in dem Gutachten zur Dachstatik angegebene Tragfähigkeit des Gebäudes überschreitet oder wenn die FENZ GmbH gegen sonstige entsprechende Pflichten verstößt.

25. Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage nebst Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und sonstigen Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, insbesondere soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung sind, obliegen ausschließlich dem Kunden, sofern eine vollständige oder teilweise Übernahme dieser Aufgaben durch die FENZ GmbH nicht ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist.

26. Zahlungsforderungen des Stromnetzbetreibers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme, dem Betrieb oder der Abrechnung der Stromeinspeisung oder des Strombezugs der PV- Anlage, trägt der Kunde.

27. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage geht mit Inbetriebnahme der PV-Anlage auf den Kunden über.

28. Die FENZ GmbH behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an der PV-Anlage und dem Zubehör vor (Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und insbesondere anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durch qualifizierte Personen durchführen zu lassen.

29. Soweit die PV-Anlage und das Zubehör während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einem Gebäude oder Grundstück fest verbunden oder auf einem Grundstück eingebracht werden, sind die Vertragspartner sich einig, dass dies im Sinne von § 95 BGB lediglich zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.

30. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts an der PV-Anlage oder Teilen hiervon oder am Zubehör, ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Übereignung oder Veräußerung an Dritte unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Vorbehaltseigentum von der FENZ GmbH hinzuweisen und sie unter Übergabe aller für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.

31. Die Material- und Handwerkerkosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

32. Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, sind alle Rechnungen vom Kunden spätestes nach Ablauf von 14 Kalendertagen zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei uns an. Alle Zahlungen erfolgen nach Wahl des Kunden per Überweisung oder per SEPA- Lastschriftmandat. Die FENZ GmbH ist berechtigt, die aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten, z.B. wegen mangelnder Kontodeckung, an den Kunden weiterzugeben.

33. Der Schwerpunkt der vereinbarten Leistungen gemäß Angebot ist kaufvertraglicher Natur, weswegen bei Annahme des Angebotes ein

Kaufvertrag geschlossen wird. Die Gewährleistung beginnt mit der schriftlichen Fertigstellungsanzeige.

34. Dem Kunden stehen vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die konkret vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot. Jede anderweitige Angabe der FENZ GmbH zum Gegenstand von Lieferungen und/oder Leistungen (z.B. technische Daten, Toleranzen) sowie sämtliche im Internet generierte Darstellungen (technische Zeichnungen, Abbildungen von Bauteilen etc.) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben die Lieferungen und Leistungen lediglich unverbindlich.

35. Abweichungen von der im Angebot vereinbarten Beschaffenheit aufgrund rechtlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Anforderungen des am Installationsort örtlich zuständigen Stromnetzbetreibers stellen keinen Mangel dar. Dies gilt ebenso für Abweichungen, die im Hinblick auf die Gegebenheiten am Installationsort eine technische Verbesserung darstellen sowie für den Ersatz von Komponenten der PV-Anlage durch gleichwertige Komponenten, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

36. Die PV-Anlage und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie einer natürlichen und altersbedingten Abnutzung, wodurch es zu Leistungsverlusten kommen kann (Degradation). Die Degradation stellt keinen Mangel der PV-Anlage dar und ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

37. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er Veränderungen an der PV-Anlage oder ihrer Komponenten vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen, es sei denn, die FENZ GmbH hat den Veränderungen mindestens in Textform zugestimmt oder der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Mängel nicht auf die vorgenommenen Veränderungen zurückzuführen sind.

38. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er die erworbenen Materialien unsachgemäß aufbewahrt hat. Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte Material auf einem abgeschlossenen Grundstück aufzubewahren und vor Diebstahl zu schützen. Die elektrischen Bestandteile (z.B. Speicher und Wechselrichter) sind dabei trocken und über 10°C zu lagern.

39. Die Gewährleistungsansprüche bestehen unabhängig und unbeschadet von gesondert eingeräumten Herstellergarantien. Alle Garantien gemäß Angebot

sind Herstellergarantien. Gewährleistungsansprüche gegen die FENZ GmbH bestehen nicht aufgrund der Optik der Solarmodule auf dem Dach.

40. Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser der FENZ GmbH und von ihr beauftragten Personen zu Prüfzwecken sowie zum Zweck der Nachbesserung den Zutritt zu den entsprechenden Anlagen.

41. Die FENZ GmbH hat bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuchs das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Nachbesserungsversuch vorzunehmen. Das Recht, zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, steht dem Kunden erst zu, wenn der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.

42. Die Vertragspartner haften einander uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
„Wesentliche Vertragspflichten“ der Vertragspartner sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der jeweils andere Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf. Die Haftung der Vertragspartner ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen – zudem auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

43. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse gelten nicht im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Hersteller sowie im Vertragsverhältnis mit der FENZ GmbH dann nicht, wenn die FENZ GmbH vertraglich eine verschuldensunabhängige Garantie übernimmt.

44. Soweit die Haftung der Vertragspartner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner.

45. In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien und Lieferschwierigkeiten Dritter, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von den Verpflichtungen dieses Vertrages befreit.

46. Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung einen Anschluss der PV-Anlage an sein Netz über den Verknüpfungspunkt des Grundstücks ablehnt.

47. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn das Gutachten über die Dach- oder Gebäudestatik ergibt, dass das Dach oder Gebäude für die Errichtung einer PV-Anlage nicht oder nicht im geplanten Ausmaß geeignet ist.

48. Die FENZ GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde mit einer Zahlung um mehr als 14 Tage in Verzug ist und die FENZ GmbH dem Kunden den Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung angedroht hat.

49. Eine zukünftige Anlagenerweiterung bedarf der Abstimmung mit der FENZ GmbH. Einen Anspruch hierauf hat der Kunde nicht.

50. Die FENZ GmbH schützt die Daten unserer Kunden zu jeder Zeit gemäß den Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts. Auf Verlangen des Kunden wird die FENZ GmbH eine Datenschutzerklärung unverzüglich in Papierform übersenden.
51. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht anders zwingend gesetzlich vorgegeben. Gerichtsstand ist Nürnberg, sofern nicht anders zwingend gesetzlich vorgegeben oder vertraglich abweichend vereinbart.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner