0% Mehrwertsteuer

Auf die Lieferung von Photovoltaik Anlagen fällt seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden – auch auf dem Balkon – installiert werden (Nullsteuersatz).

Dies umfasst auch die für den Betrieb einer Photovoltaik Anlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie die Montage.

Photovoltaik-Anlage ganz ohne Finanzamt

Seit dem 1. Januar 2023 fallen bei Anlagen bis zu 30 kW PV-Leistung je Wohn-/Gewerbeeinheit keine Ertragsteuern mehr an. Damit entfällt nicht nur der Antrag auf Liebhaberei, sondern auch die Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung in der Einkommensteuererklärung.

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